MARKTORDNUNG

(Auszug)
Satzung der Stadt Vechta über Wochenmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte (Marktordnung)
Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i. d. F. vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) und des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) i. d. F. vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat der Stadt Vechta in seiner Sitzung am 29.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Vechta betreibt folgende Märkte und Volksfeste als öffentliche Einrichtung:
Wochenmarkt, Frühjahrsmarkt, Stoppelmarkt, Gewerbeschau Stoppelmarkt, Viehmarkt Stoppelmarkt, Herbstkirmes Langförden, Thomasmarkt, Weihnachtsmarkt.

§ 2 Gegenstände, Zeit, Öffnungszeiten und Plätze
(1) Gegenstände, Zeit, Öffnungszeiten und Plätze der in § 1 genannten Märkte und Volksfeste werden von der Stadt Vechta gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt.
(2) In dringenden Fällen können vorübergehend Abweichungen von Absatz 1 durch Bescheid geregelt werden.
(3) Soweit es aus dringenden Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, kann die Marktverwaltung im Einzelfall oder allgemein die Öffnungszeiten nachträglich beschränken oder die Öffnung insgesamt untersagen.

§ 3 Teilnehmerkreis
(1) Jedermann ist im Rahmen der geltenden Vorschriften berechtigt, als Anbieter/in oder Besucher/in an den Märkten und Volksfesten teilzunehmen.
(2) Die Stadt Vechta kann aus einem sachlich gerechtfertigten Grund im Einzelfall einzelnen Anbietern oder Besuchern den Zutritt – je nach Umständen befristet oder unbefristet, räumlich begrenzt – untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen diese Satzung oder eine auf ihrer Grundlage ergangene Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen worden ist.

§ 4 Markthoheit
(1) Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf den Märkten wird während der Marktzeiten einschließlich der Auf- und Abbauzeiten so weit eingeschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktordnung erforderlich ist.
(2) Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf den Märkten geht während der Marktzeiten, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.

§ 5 Zugelassene Waren und Leistungen
(1) Auf den Wochenmärkten dürfen die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmten Gegenstände angeboten werden, sowie Waren gemäß der Verordnung des Landkreises Vechta über die Zulassung von Waren des täglichen Bedarfs auf dem Wochenmarkt der Stadt Vechta in Vechta.
(…)
(5) Auf den Märkten und Volksfesten ist das Anbieten und das Verbreiten von Schriften, Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, insbesondere von Gegenständen nationalsozialistischen Inhalts, unzulässig (§§ 86, 86 a Strafgesetzbuch). Auch das Verbreiten pornographischer Schriften und Bilder ist nicht gestattet.

§ 6 Zulassung zum Markt und Anträge
(1) Wer als Anbieter an Märkten und Volksfesten teilnehmen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sie ist nicht übertragbar.
(2) Um ein ausgewogenes Angebot von Marktgeschäften zu erreichen, kann die Zahl der zugelassenen Geschäfte in den einzelnen Sparten begrenzt werden.
(…)
Der Antrag soll enthalten:
1. Vor- und Zuname sowie ständige Anschrift des Geschäftsinhabers;
2. Beschreibung über die Art des Geschäftes;
3. Grundriss-Zeichnung (einschl. Ausflug, Kasse, Markisen, Erker, blinde Fronten etc.) mit Angaben über die Höhe des Geschäftes;
4. Anzahl der mitgeführten Pack- und Wohnwagen;
5. Angabe der kW-Anschlusswerte;
6. Ein Farbfoto neuesten Stand (min. DIN A5).
(4) Anträge auf Zulassung zum Stoppelmarkt und der Gewerbeschau Stoppelmarkt sind ebenfalls bis zum 31. Oktober des Vorjahres schriftlich zu stellen. Es gilt die Vergaberichtlinie der Stadt Vechta über die Zulassung zum Stoppelmarkt.
(5) Bewerbungen sind für jede Veranstaltung getrennt einzureichen.

§ 7 Auf- und Abbau der Geschäfte
(1) Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach Zuweisung eines Standplatzes auf Anweisung der Marktverwaltung begonnen werden. Der Aufbau soll bei den Wochenmärkten bis zum Beginn des Marktes, beim Stoppelmarkt und bei der Gewerbeschau Stoppelmarkt bis zur Bauabnahme bzw. gemäß dem Nutzungsvertrag beendet sein. Der Abbau der Geschäfte darf nicht, auch nicht in Teilen, vor dem offiziellen Marktende erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.
(2) Jeder Standplatzinhaber hat sich an die Grenzen des ihm zugewiesenen Standplatzes zu halten. Es ist (vorbehaltlich § 8 Abs. 1) verboten, über die zugelassene Breite der Stände anzubauen oder beim Aushängen von Waren den Geschäftsbetrieb von Nachbarständen zu beeinträchtigen. Auf den Verkehrsflächen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(3) Fahrzeuge, die nicht unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienen und nicht innerhalb der eigenen Standflächen abgestellt werden, dürfen während des Marktes nur mit besonderer Genehmigung der Marktverwaltung auf einem von ihr bezeichneten Platz auf dem Marktplatz abgestellt werden.
(4) Die Geschäfte dürfen mit allen Betriebsgegenständen
a) bei den Wochenmärkten frühestens zwei Stunden,
(…)
vor Beginn des Marktes auf dem Marktplatz abgestellt werden.
(5) Die Geschäfte müssen mit allen Betriebsgegenständen
a) bei den Wochenmärkten bis 13.00 Uhr,
(…)
nach Beendigung des Marktes vom Marktplatz entfernt worden sein.

§ 8 Anforderungen an die Geschäftseinrichtungen
(1) Vordächer von Verkaufseinrichtungen und sonstigen Geschäften dürfen den zugewiesenen
Standplatz nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens um 1,50 m überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von mind. 2,20 m, gemessen ab Platzoberfläche, haben. Eine Straßenbreite von 3,00 m (Rettungsgasse) ist stets einzuhalten.
(2) Alle Betriebseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtung noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Entstandene Schäden sind auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.
(3) Betriebsinhaber „Fliegender Bauten“ müssen im Besitz der vorgeschriebenen Bauscheine und gültigen Prüfbücher sein. Fahrgeschäfte aller Art müssen vor Beginn des Marktes durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen werden. Der Betriebsinhaber bzw. ein Bevollmächtigter muss bei der Abnahme zugegen sein.
(4) Betriebsinhaber haben an ihren Geschäften an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihrer Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Betriebsinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem die Bezeichnung der Firma in entsprechender Weise anzugeben.
(5) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, nur solchen elektrischen Anlagen zu betreiben, die den jeweils geltenden VDE – Bestimmungen entsprechen.
(6) Außerhalb der zugewiesenen Standfläche(n), insbesondere auf den Verkehrsflächen, den Gängen und Durchfahrten des Marktgeländes, ist das Auf- bzw. Abstellen von Fahrzeugen, Verkaufseinrichtungen oder Gerätschaften jeglicher Art grundsätzlich nicht gestattet.

§ 9 Verwendung von Mehrweggeschirr
(1) Speisen (Tellergerichte) dürfen grundsätzlich nur in wiederverwendbaren Gefäßen, Packungen und Behältnissen oder auf wiederverwertbaren Tellern o.ä. (Mehrweg-Kunststoff, Porzellan, Keramik, Glas, etc.) und mit wiederverwendbarem Besteck ausgegeben werden.
(2) Der Ausschank von Getränken darf ausschließlich unter Verwendung von Mehrweggeschirr aus Glas, Keramik, Porzellan (etc.) erfolgen. Die Ausgabe von Einwegflaschen ≥ 0,2 L, Getränkedosen und insbesondere die Abgabe von Bier in Plastikbechern, ist nicht gestattet.
(3) Die Ausgabe von (Schnell-)Imbissgerichten kann, alternativ zu Abs. 1, auch auf Tellern, Tüten, o.ä. aus unbeschichteter, verrottbarer Pappe bzw. Papier erfolgen.

§ 10 Verhalten auf dem Markt
(1) Alle Teilnehmer haben mit dem Betreten des jeweiligen Marktgeländes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die Marktverwaltung kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen im Einzelfall treffen.
(2) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Mess- und Eichgesetz, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(3) Auf dem Marktgelände hat jeder sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Es ist unzulässig
1. Waren und Dienstleistungen im Umhergehen anzubieten,
2. Lautsprecher- und Verstärkungsanlagen so zu verwenden, dass sie die Besucher belästigen oder den Wettbewerb beeinträchtigen,
3. Werbemittel oder Werbeartikel (Prospekte, Handzettel, Fähnchen, Flyer usw.) ohne Erlaubnis der Marktverwaltung zu verteilen, aufzuhängen oder zu präsentieren.
4. Propaganda jeglicher Art zu verteilen,
5. Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde, Behindertenbegleithunde sowie Tiere die nach § 67 I GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Viehmarkt Stoppelmarkt bestimmt sind,
6. Darbietungen jeglicher Art zu präsentieren, die nicht Bestandteil des Marktes sind und
7. während der Marktzeit das Marktgelände mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge mitzuführen, ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle.
(5) Auf das Marktgelände dürfen von Besuchern nicht mitgeführt werden:
1. Glasflaschen, Krüge, Becher oder andere Behältnisse aus hartem, zerbrechlichem Material,
2. Messer,
3. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
4. Rasierklingen oder ähnliche zweckentfremdete, verschärfte Gegenstände und
5. Waffen jeglicher Art (§ 42 Abs. 1 Waffengesetz).
(6) Es ist verboten
1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen und Zäune zu erklettern, 2. erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie den Wohnwagenbereich der Marktbeschicker oder technische Bereiche hinter den Betrieben zu betreten,
3. Karusselle oder andere Geschäfte entgegen den allgemeinen oder im Einzelfall erteilten Weisungen des Betreibers oder seines Personals zu benutzen.
(7) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit der Zutritt zu den Geschäften zur Ausübung der Amtsgeschäfte zu gestatten, sachdienliche Auskünfte zu erteilen, Warenproben zur Überprüfung auszuhändigen und Frachtbriefe, Rechnungen u.a. Unterlagen vorzulegen. Alle tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
(8) Personen, die während der Veranstaltung Straftaten begehen oder gegen diese Satzung verstoßen, können für die Dauer der Veranstaltung von einem weiteren Veranstaltungsbesuch ausgeschlossen werden.
(9) Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker müssen den Marktstand während der Marktzeit durchgehend geöffnet halten und bei Dunkelheit beleuchten.

§ 11 Reinhaltung und Verkehrssicherheit der Marktplätze
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist umgehend zu ihrer Beseitigung verpflichtet.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Gangmitte während der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee und Eis freizuhalten und soweit erforderlich, mit von der Stadt zur Verfügung gestellten Streumitteln abzustreuen,
2. auf Wochenmärkten nach Marktschluss ihre Standplätze sauber zu verlassen,
3. auf anderen Märkten die unter Ziff. 1 genannten Flächen bis zur Eröffnung des neuen Markttages zu reinigen.
(3) Die Standinhaber haben ferner dafür Sorge zu tragen, dass Papier oder andere Gegenstände nicht verweht werden. Sie müssen den auf ihren Standplätzen und den unmittelbar angrenzenden Verkehrsflächen anfallenden Abfall (einschließlich des Kehrichts) einsammeln und ordnungsgemäß entsorgen. Vor Verlassen des Marktplatzes sind die einzelnen Standplätze vom Standinhaber zu reinigen. Für den Stoppelmarkt sind ferner die Besonderen Bedingungen für die Zulassung zum Stoppelmarkt zu beachten (Punkt 8).
(4) Dem Standinhaber obliegt die Verkehrssicherungspflicht; er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Reinigung oder ungenügender Schnee- und Eisbeseitigung entstehen; er stellt die Stadt insofern von jeder Haftung gegenüber Dritte frei.
(5) Kommen die Standinhaber ihren genannten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das Erforderliche durch Dritte auf ihre Kosten durchgeführt werden.

§ 12 Haftung
(1) Das Betreten des Marktgeländes und der Aufenthalt auf diesem erfolgen auf eigene Gefahr. Die Stadt Vechta haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
(2) Mit der Zuweisung des Standplatzes übernimmt die Stadt Vechta keine Haftung für die eingebrachten Sachen.

§ 13 Marktentgelte
(1) Für die Inanspruchnahme von Standplätzen auf den Märkten und Volksfesten werden Entgelte nach Maßgabe einer Satzung erhoben.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
1. die aufgrund von § 2 Abs. 1 festgesetzten Verkaufszeiten nicht einhält,
2. trotz Ausschluss nach § 3 die Märkte betritt,
3. die zugelassenen Waren und Leistungen nach § 5
4. den Auf- und Abbau der Geschäfte nach § 7
5. die Anforderungen an die Geschäftseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6
6. die Verwendung von Mehrweggeschirr nach § 9
7. das Verhalten auf dem Stoppelmarkt nach § 10
8. die Reinhaltung der Marktplätze nach § 11 verstößt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden.
(3) Soweit für einzelne Tatbestände dieser Satzung Strafen oder Geldbußen nach Bundes- oder
Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Vorschriften unberührt.
(4) Die Stadt ist berechtigt, die Beachtung dieser Satzung nach Maßgabe des Nds.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 4. Juli 2011 in der jeweils geltenden Fassung,
notfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges im Sinne der §§ 70 ff. NVwVG, durchzusetzen.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Marktordnung der Stadt Vechta vom 17. März 1964 und die Marktordnung für den Vechtaer Stoppelmarkt vom 15.05.1951 außer Kraft.
Diese Satzung tritt 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Vechta, den 15.04.2016
gez.
Helmut Gels
Bürgermeister
(Veröffentlicht in der Oldenburgischen Volkszeitung am 22.04.2016)